<< zurück 

Betriebsordnung für Reithalle und Reitplatz

des

 Reit- und Fahrverein Hambrücken e.V.

 

 

Fassung November 1999

 

Vorbemerkung:

 

Das Zusammenleben von Menschen und Tieren auf engstem Raum, wie dies in der Halle und auf dem Reitplatz unvermeidbar ist, setzt voraus, dass alle aufeinander gebührende Rücksicht nehmen müssen. Die Nutzung der Anlagen darf die Belange der übrigen Benutzer nicht über ein zumutbares Maß beeinträchtigen. Die Fairness gebietet dem erfahrenen Reiter, Rücksicht gegenüber dem Schwächeren zu üben. Darüber haben alle Mitglieder die Belange der allgemeinen Ordnung und Sicherheit einzuhalten.

 

Neben diesem allgemeinen und sicherlich auch als selbstverständlich vorauszusetzenden Grundsatz für die gemeinschaftliche Ausübung unseres schönen Sports bedarf es einer spezifizierten Ordnung, der sich alle Mitglieder und Anlagenbenutzer unterwerfen, um Egoismus Einzelner sowie unnötigen Streit zu unterbinden. Nicht zuletzt dient die Ordnung zur Absicherung des Vereins gegenüber seinen Mitgliedern.

 

 

 

1. Geltungsbereich

 

Die Betriebsordnung erstreckt sich auf die gesamte Reitanlage des Reit- und Fahrvereins Hambrücken e-V., insbesondere die Reitplätze, die Reithalle, Grundstücke sowie die Zufahrtswege.

 

 

 

2. Haftungsumfang

 

Der Verein haftet nicht für Unfälle, Verluste oder Schäden irgendwelcher Art, die insbesondere durch die Pferde der Mitglieder oder sonstiger Benutzer, Diebstahl, Feuer oder andere Ereignisse, vor allem gegenüber Personen, Pferden oder anvertrauten Sachen verursacht werden oder sonst wie an privatem Eigentum der Kunden oder Besucher entstehen, sowie der Verein nicht gegen solche Schäden versichert ist oder diese nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens des Vereins, seiner gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen oder irgendwelcher sonstiger Hilfspersonen beruhen.

 

 

 

3. Haftpflichtversicherung

 

Um den Benutzern, Besuchern, aber insbesondere den Pferden einen gleichartigen Versicherungsschutz für den Schadensfall zu gewährleisten, muss jeder Pferdebesitzer für die von ihm gehaltenen Pferde eine Haftungsversicherung besitzen.

 

 

 

4. Ausschlussrecht

 

Der Vorstand hat das Recht, Reiter/innen, Pferdeführer/innen sowie deren Begleiter, die trotz schriftlicher Verwarnung weiterhin gegen diese Ordnung verstoßen, von der Benutzung der Vereinsanlagen auszuschließen.

 

Von diesem Ausschlussrecht ist insbesondere Gebrauch zu machen, wenn die Sicherheit und die Gesundheit anderer, vorsätzlich oder grob fahrlässig, gefährdet wird, oder durch das Verhalten das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit oder die öffentliche Meinung gegenüber dem Reitsport negativ beeinflusst wird. Hierunter fallen alle Verstöße gegen das Tierschutzgesetz.

 

 

 

5. Nutzungszeiten

 

Die Reitanlagen stehen den Mitgliedern grundsätzlich jederzeit zur Verfügung. Der Vorstand behält sich das Recht vor, Nutzungszeiten einzuschränken oder auf bestimmte Zeiten zu beschränken.

Sonstige Besucher haben sich an die mit dem Vorstand individuell festgelegten Zeiten zu halten.

Machen besondere Veranstaltungen, Turniere, Lehrgänge o.a. erforderlich, die Reitanlage für die allgemeine Nutzung zu sperren, wird dies per Aushang am Halleneingang bekannt gegeben. Gleiches gilt für den Fall, dass der Reitbetrieb ganz oder teilweise für Reparatur- oder Erhaltungsmaßnahmen eingeschränkt werden muss.

Der Vorstand behält sich das Recht vor, kurzfristig ohne Aushang, die Nutzungszeiten einzuschränken.

 

 

6. Disziplin (Reitbahn und Reitanlage)                                                                                             

 

Grundsätzlich gilt Rücksichtnahme untereinander.

Dies gilt insbesondere gegenüber Jugendlichen und Reitanfängern.

 

Beim Gegeneinanderreiten gilt immer der Grundsatz: „Linke Hand hat Vorrang!“ Beim Hintereinanderreiten ist aus Sicherheitsgründen ein Mindestabstand von einer Pferdelänge einzuhalten, beim Überholen ist mit ausreichendem seitlichem Abstand innen vorbeizureiten.

 

Das Springen von Hindernissen ist nur mit Einverständnis aller anwesenden Reiter zulässig. Vor dem Anreiten eines Hindernisses hat der Reiter die übrigen Reiter rechtzeitig über seine Absicht zu informieren. Die anwesenden Reiter haben daraufhin den Raum vor und hinter dem Hindernis freizuhalten, so dass eine Gefährdung der Sicherheit ausgeschlossen werden kann.

 

Beim Reiten ist das Tragen einer stutzsicheren Reitkappe Pflicht.

 

Longieren von Pferden ist nur zulässig, wenn der allgemeine Reitbetrieb dadurch nicht gestört wird. Dies ist immer dann der Fall, wenn sich mehr als zwei Reiter in der Reitbahn befinden. Das Longieren auf zwei Zirkeln ist nur zulässig, wenn sich kein weiterer Reiter in der Bahn befindet.

 

Das Laufenlassen oder Freispringen von Pferden ist nur erlaubt, wenn sich kein weiteres Pferd in der Bahn befindet und das freilaufende Pferdständig beaufsichtigt wird.

An Montagen jedoch hat das Freilaufen oder Freispringen von 19:30 Uhr an Vorrang.

 

Das Reiten von Pferden geht im Rang dem Longieren, Laufenlassen, Freispringen vor (Ausnahme Montag).

 

Der Sattelplatz ist sauber zu halten.

 

Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß auch für die Außenanlagen.

 

 

 

Schlussbemerkung

 

Alle aktiven Mitglieder, sonstige Benutzer der Reitanlage sowie alle Neumitglieder erhalten eine Ausfertigung dieser Betriebsordnung.

 

Hambrücken im November 1999

 

 

 

Reit- und Fahrverein Hambrücken e.V.

 

 

 

 

 

 

 

 

Counter

Homepage kostenlos erstellt mit Web-Gear

Verantwortlich für den Inhalt dieser Seite ist ausschließlich der Autor dieser Webseite. Verstoß anzeigen